Autor: Ott |
Mit Urteil vom 09.06.20211) hat der BFH zur Einlage "junger" Wirtschaftsgüter in die EU-Tochter-Kapitalgesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft zu besonderen Bewertung nach § 6 Abs. Nr. 5 Satz 1 Buchst. b) i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG Stellung genommen. Der BFH hat zwar diese besondere Bewertung abgelehnt, damit aber indirekt die Anwendung im reinen Inlandsfall bestätigt. Dies eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, weil damit "junge" und zuvor wertmäßig angereicherte Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden können. Die übernehmende Kapitalgesellschaft kann die verdeckt eingelegten Anteile unter Nutzung von § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG zu 95 % steuerfrei und ohne Beachtung von Sperrfristen veräußern. Die Vorgehensweise bei diesem "Verdeckte-Einlage-Modell" wird nachstehend dargestellt.
1) | Vgl. BFH, Urt. v. 09.06.2021 - I R 32/17, BStBl II 2023, |
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