Haftung gegenüber Dritten

Autor: Nagel

§  25 HGB

Bei einem Unternehmenserwerb im Wege des Asset Deals kann sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung des Käufers gegenüber Dritten auch für solche Altverbindlichkeiten des Verkäufers ergeben, die von dem Käufer vertraglich nicht übernommen werden. Eine in diesem Zusammenhang praktisch besonders bedeutsame Vorschrift ist §  25 HGB.1)

Danach haftet bei einem Asset Deal der Käufer neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für alle Geschäftsverbindlichkeiten, wenn der Käufer das Unternehmen unter der bisherigen Firma unverändert fortführt. Geringfügige Änderungen der Firma spielen dabei keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten bleibt.2)