Wettbewerbsverbote und Vertraulichkeit

Autor: Nagel

Gesetzliche Treuepflicht

Auch ohne dass dies explizit vertraglich geregelt wird, folgt aus einem Unternehmenskaufvertrag (als Nebenpflicht bzw. als Ausdruck der fortbestehenden Treuepflicht des scheidenden Gesellschafters) ein Wettbewerbsverbot für den Verkäufer.1) Sinn und Zweck eines solchen Verbots ist es, dass der Verkäufer nicht unmittelbar nach Vollzug mit dem verkauften Unternehmen in Wettbewerb tritt und damit den vom Käufer an ihn bezahlten Firmenwert (Goodwill) ganz oder teilweise zunichte macht. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung richtet sich danach, was sachlich notwendig ist, um dem Käufer eine Tätigkeit im vertraglich vereinbarten Umfang zu ermöglichen.