Kaufgegenstand

Autor: Nagel

Bestimmtheitsgrundsatz

Beim Asset Deal ist nicht das Unternehmen als solches Kaufgegenstand, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter des Unternehmens. Sinnvollerweise sollte im Vertrag zwischen Sachen, Forderungen, sonstigen Rechten sowie immateriellen Vermögensgegenständen unterschieden werden. Insbesondere bei beweglichen Sachen sollte bereits bei deren Beschreibung darauf geachtet werden, dass dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt wird, d.h., die Gegenstände konkret identifizierbar im Kaufvertrag beschrieben werden. Vorsicht ist in diesem Zusammenhang immer dann geboten, wenn eine Sachgesamtheit veräußert und übertragen werden soll. Den Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes wird in diesem Fall nämlich nur dann genügt, wenn die zu übertragende Sachgesamtheit qualitativ erfasst wird,1) d.h., wenn sich die Formulierung beispielsweise auf alle Sachen einer bestimmten Warengattung bezieht. Unzulässig sind dagegen rein quantitative Beschreibungen (z.B. "50 % des Warenlagers" oder "Waren im Wert von ... Euro").2)

All-Klauseln