Steuergestaltung im Erbfall 4/1 Erbschaftsteuer |
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens |
Autor: Wenhardt |
Geht begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren in zwei Erwerbsfällen auf jeweils Personen der Steuerklasse I über, so sieht § 27 ErbStG eine Ermäßigung der Steuer vor.
Soweit das Vermögen beim Vorerwerber der Besteuerung unterlag, kommt eine Ermäßigung bis höchstens 50 % in Betracht. Es gelten bestimmte Vomhundertsätze, die sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten staffeln.
Damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, müssen die folgenden Bedingungen – und kumulativ – erfüllt sein.
Ersterwerb und Zweiterwerb müssen durch Personen der Steuerklasse I erfolgt sein. Zur Steuerklasse I gehören insbesondere (siehe § 15 ErbStG): der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel und Eltern und Großeltern.
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Es muss sich um den Erwerb desselben Vermögens handeln. | |
Der Zweiterwerb darf nur ein Erwerb von Todes wegen sein. Beim Ersterwerb hingegen kann es sich auch um eine Schenkung handeln. |
Beispiel |
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