Präambel

Autor: Nagel

Das Voranstellen einer Präambel, auch Vorbemerkung genannt, ist nicht zwingend notwendig, jedoch in vielen Fällen durchaus empfehlenswert.1) In der Präambel werden normalerweise die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktion zusammengefasst und die Motive der Vertragsparteien offengelegt. Die Präambel dient so Dritten (z.B. im Streitfall einem Gericht) als Auslegungshilfe, um den Vertragstext besser zu erfassen.

§  313 BGB