Autor: Ott |
Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gem. § 24 UmwStG erfüllt grundsätzlich den Veräußerungstatbestand des § 16 EStG, so dass sich die folgenden Konsequenzen ergeben, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist:
Wertansatz bei der Personengesellschaft | Rechtsfolge | Steuerliche Vergünstigungen |
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Buchwert | Kein Veräußerungsgewinn | nicht erforderlich, beachte: keine Vergünstigungen für Gewinne anlässlich der Sacheinlage (z.B. Entnahme von Sonderbetriebsvermögen) |
Zwischenwert | Veräußerungsgewinn in Höhe der aufgelösten stillen Reserven | Kein § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, im Übrigen wie bei Buchwertfortführung |
Gemeiner Wert | Veräußerungsgewinn in Höhe aller stiller Reserven | Grundsätzlich: § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 und 3 EStG Ausnahme: Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils |
Da nach § 24 Abs. 3 UmwStG der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft - einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter - für den Einbringenden als Veräußerungspreis gilt, entsteht bei einem Buchwertansatz anlässlich der Einbringung kein Veräußerungs- bzw. Einbringungsgewinn. Allerdings kann ggf. ein Einbringungsverlust entstehen, wenn Einbringungskosten angefallen sind.
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