Rechtsfolgen beim Einbringenden

Autor: Ott

Natürliche Person als Einbringender

Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gem. §  24 UmwStG erfüllt grundsätzlich den Veräußerungstatbestand des §  16 EStG, so dass sich die folgenden Konsequenzen ergeben, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist:

Wertansatz bei der Personengesellschaft

Rechtsfolge

Steuerliche Vergünstigungen

Buchwert

Kein Veräußerungsgewinn

nicht erforderlich, beachte: keine Vergünstigungen für Gewinne anlässlich der Sacheinlage (z.B. Entnahme von Sonderbetriebsvermögen)

Zwischenwert

Veräußerungsgewinn in Höhe der aufgelösten stillen Reserven

Kein §  16 Abs.  4 EStG sowie §  34 Abs.  1 oder Abs.  3 EStG, im Übrigen wie bei Buchwertfortführung

Gemeiner Wert

Veräußerungsgewinn in Höhe aller stiller Reserven

Grundsätzlich: §  16 Abs.  4 EStG sowie §  34 Abs.  1 und 3 EStG

Ausnahme: Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils

Da nach §  24 Abs.  3 UmwStG der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft - einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter - für den Einbringenden als Veräußerungspreis gilt, entsteht bei einem Buchwertansatz anlässlich der Einbringung kein Veräußerungs- bzw. Einbringungsgewinn. Allerdings kann ggf. ein Einbringungsverlust entstehen, wenn Einbringungskosten angefallen sind.