Autor: Eversloh |
Die erbrechtliche Nachfolge geschieht zivilrechtlich als
a) | Erbfall, |
b) | vorweggenommene Erbfolge oder als |
c) | Erbauseinandersetzung. |
Zu a):
Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein; der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag).
Zu b):
Hier besteht eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum vom künftigen Erblasser auf künftige Erben; diese treten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eine Einzelrechtsnachfolge an.
Zu c):
Auch die Erbauseinandersetzung ist eine vertragliche Regelung. Sie beinhaltet die Übertragung von Eigentum von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben; dieser ist aufgrund dieses Vertrags Eigentümer.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer können in diesem Zusammenhang nur eine Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder aber ein Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG Bedeutung erlangen (nicht hingegen die drei verbleibenden Umsatzarten Gesellschaftsleistung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 UStG).
Eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus
einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, |
aus dem Unternehmen (Abschn. 20 UStR) |
erbracht wird.
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