Autor: Nagel |
Insbesondere bei Unternehmensverträgen, bei denen die Übertragung der Gesellschaftsanteile (Share Deal) bzw. der Vermögensgegenstände (Asset Deal) vom Eintritt aufschiebender Bedingungen abhängig ist und bei denen daher im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages noch nicht feststeht, wann der Käufer rechtlicher Eigentümer des Unternehmens wird, sollte vertraglich geregelt werden, aber wann der Käufer im Verhältnis zum Verkäufer als "wirtschaftlicher" Eigentümer des Unternehmens gilt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom "wirtschaftlichen Stichtag".
Es ist ohne weiteres möglich, einen in der Vergangenheit liegenden wirtschaftlichen Stichtag zu wählen.1) Man spricht insoweit von einem "historischen Stichtag". Das kann sich beispielsweise empfehlen, wenn auf einen bereits existierenden Jahresabschluss/Zwischenabschluss Bezug genommen werden soll. Der zivilrechtliche Eigentumsübergang selbst kann jedoch nicht vertraglich auf den historischen Stichtag zurückverlegt werden.2)
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