Überblick

Autor: Wahler

Die Begünstigung der Übertragung von Unternehmensvermögen ist in den §§ 13a-13c ErbStG geregelt. Für die Frage, wie die einzelnen Werte - und damit die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung - des Unternehmensvermögens zu ermitteln sind, ist auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zurückzugreifen.

§  13a ErbStG definiert die Voraussetzungen für die Begünstigung sowie die Rechtsfolgen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich nicht eingehalten werden, z.B. durch eine schädliche Verwendung des übertragenen Unternehmensvermögens. §  13b ErbStG definiert das begünstigte (und damit das verschonungswürdige) und das nicht begünstigte Vermögen (Verwaltungsvermögen).

Der mit Wirkung zum 01.07.2016 eingeführte §  13c ErbStG schränkt die Verschonung für Großerwerbe ein.

Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" ist die Erbschaftsteuerreform 2016 jetzt endlich verabschiedet und mit Wirkung zum 01.07.2016 anzuwenden.1)

Im Kern lassen sich vier Änderungsschwerpunkte herausarbeiten2):

Das begünstigte Vermögen wird in §  13b ErbStG neu definiert.