Autor: Nagel |
Nach deutschem Recht sind das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft einerseits und das dingliche Verfügungsgeschäft andererseits streng voneinander zu trennen (Abstraktionsprinzip). In einem Unternehmenskaufvertrag muss daher nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände geregelt werden, sondern auch die Übertragung selbst.
Für den Asset Deal bedeutet das, dass jeder zu dem Unternehmen gehörende Vermögensgegenstand einzeln - nach den für den betreffenden Vermögensgegenstand geltenden Vorschriften - übertragen werden muss. Dies führt dazu, dass alle zu übertragenden Vermögensgegenstände im Vertrag bzw. seinen Anlagen (ggf. durch qualitative Erfassung von zu übertragenden Sachgesamtheiten) aufgeführt werden müssen.
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