Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (§ 13c ErbStG)

Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/1.9 Begünstigung für Unternehmensvermögen 

Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (§  13c ErbStG)

Autor: Wahler

In §  13c ErbStG hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, dass eine bedingungslose Verschonung von Betriebsvermögen – und damit auch für Großvermögen – als nicht verfassungskonform eingestuft wird.1)

Der Gesetzgeber hat die sogenannte Bedarfsprüfung als Wahlrecht des Erwerbers kodifiziert. Bei Großerwerben kann demnach zwischen der Abschmelzung des Verschonungsabschlags (§  13b ErbStG) und dem Erlass der Erbschaftsteuer (§  28a ErbStG) gewählt werden.2) Großerwerbe sind solche, die die Grenze von 26 Mio. € überschreiten.

Entscheidet sich der Erwerber für die Abschmelzung des Verschonungsabschlags gem. §  13c ErbStG, ist hierfür ein unwiderruflicher Antrag zu stellen (§  13c Abs.  1 Satz 1 i.V.m. §  13c Abs.  2 Satz 5 ErbStG).

Sukzessive Abschmelzung des Verschonungsabschlags