Autor: Mayer |
Ein Vertrag sollte mit einer exakten und vollständigen Bezeichnung der Vertragsparteien beginnen. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Parteien ordnungsgemäß vertreten sind. Insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft Vertragspartei ist, ist daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die für die Gesellschaft handelnde(n) Person(en) und die Art ihrer Vertretungsmacht (rechtsgeschäftlich oder gesetzlich) sowie ggf. der Umfang ihrer Vertretungsmacht angegeben werden.
Wichtig ist ferner, dass bei einem Unternehmenskaufvertrag auch diejenigen weiteren Beteiligten Vertragsparteien werden müssen, die neben dem Verkäufer und dem Käufer Verpflichtungen eingehen oder Verbindlichkeiten übernehmen sollen. Werden diese weiteren Beteiligten nicht zu Parteien des Unternehmenskaufvertrags gemacht, so liegt ein nach deutschem Recht unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter1) vor. Im Einzelfall kann es sich bei diesen weiteren Beteiligten z.B. um den Geschäftsführer einer GmbH handeln, der sich persönlich einem Wettbewerbsverbot unterwerfen soll, oder aber um sonstige Dritte, die z.B. im Rahmen von Sicherungsübereignungen, Treuhandverhältnissen oder Gebrauchsüberlassungsverträgen eigene Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten eingehen.
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