Zusammenfassung

Autor: Löbe

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist der Erbfall mit einer Reihe von steuerlichen Anzeige- und Steuererklärungspflichten verbunden. Darüber hinaus werden die Erben in Form von Einkommen- (und ggf. Vermögen-)Steuerzahlungen, die noch aus der Person des Erblassers resultieren, mit z.T. nicht unbeträchtlichen Verpflichtungen konfrontiert. Diese sogenannten Erblassersteuern mindern jedoch regelmäßig den steuerpflichtigen Erwerb, der ggf. der Erbschaftsteuer unterliegt.

Die bestehende Anzeigepflicht der Kreditinstitute ermöglicht es der Finanzverwaltung, zumindest im Erbfall die Steuerehrlichkeit des Erblassers in der Vergangenheit zu überprüfen. Nicht selten werden in der Praxis somit steuerliche Verfehlungen des Erblassers - zur großen Überraschung der Erben - erst posthum bekannt und können im Einzelfall zu beträchtlichen Nachzahlungen bei der Einkommensteuer (und - für Jahre bis einschließlich 1996 - auch bei der Vermögensteuer) zzgl. Hinterziehungszinsen führen.

Erkennt der Erbe die steuerlichen Verfehlungen des Erblassers, so besteht die Pflicht, unverzüglich dem Finanzamt Mitteilung zu machen und eine Richtigstellung vorzunehmen. Ansonsten sieht sich auch der Erbe dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt. Wegen der auch für den Erben bestehenden steuerlichen Pflichten und Risiken ist es unbedingt empfehlenswert, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.