Teilentgeltliche Übertragungen

Autor: Löbe

Hat der Übernehmer des Vermögens bestimmte Gegenleistungen zu erbringen, die aber geringer sind als der Wert des übertragenen Vermögens, so führt das regelmäßig zu einer teilentgeltlichen Übertragung. Teilentgeltlichkeit bedeutet, dass die Gegenleistung nicht dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht, i.d.R. handelt es sich bei diesen Anschaffungsvorgängen um sogenannte gemischte Schenkungen - der Gegenstand wird also teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich übertragen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen und anzunehmen ist, dass der eine Vertragsteil (= der Schenkende) sich des Mehrwerts seiner Leistung bewusst ist und dem anderen Teil insoweit eine Zuwendung machen will.1) Eine Schenkung, bei der der Beschenkte Schulden und Lasten zu übernehmen hat, wird als gemischte Schenkung bezeichnet, so z.B. die Schenkung eines Grundstücks, das mit einer vom Beschenkten zu übernehmenden Hypothek belastet ist. Die übernommenen Schulden und Lasten stellen ein Teilentgelt für den Erwerb dar, Schenkungsteuer fällt nur für den verbleibenden unentgeltlich übertragenen Anteil an.