Unentgeltliche Übertragungen

Autor: Löbe

Schenkung

Von einer unentgeltlichen Übertragung ist auszugehen, wenn der Übernehmer des Vermögens keine Gegenleistung zu erbringen hat.

Beispiel 1

Der Großvater GV überträgt seiner Enkelin EN im Jahr 2015 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück, ohne dass die EN eine Gegenleistung an GV erbringen muss. Der gemeine Wert (ermittelt nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften) zum Zeitpunkt der Schenkung beträgt 540.000 Euro. GV hat das Grundstück am 01.01.2009 erworben. Die Anschaffungskosten haben 220.000 Euro betragen.

Lösung

- Einkommensteuerliche Beurteilung

Da von EN keine Gegenleistung zu erbringen war, liegt ein voll unentgeltliches Geschäft vor. Für Großvater GV ergeben sich damit keine ertragsteuerlichen Konsequenzen (kein privates Veräußerungsgeschäft nach §  22 Nr. 2 EStG i.V.m. §  23 EStG, da keine Veräußerung).