Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, wird der geldwerte Vorteil hierfür regelmäßig mit monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt.
Für die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils sind auch dann die gesamten Entfernungskilometer maßgebend, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig eine Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt.
Wie das Finanzgericht München bestätigt, gilt dieser Grundsatz selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Strecke zusätzlich ein Job-Ticket zur Verfügung gestellt hat. Im Streitfall fuhr der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nur 3,5 km zum Bahnhof; die restlichen 100 km zur Arbeit legte er mit der Bahn zurück. Die Richter setzten für den geldwerten Vorteil der Firmenwagengestellung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte trotzdem rund 100 km an. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Eine Ermittlung des geldwerten Vorteils auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kfz tatsächlich zurückgelegt worden ist, lässt der Fiskus aber zu, wenn der Arbeitgeber das Kfz nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber muss die Einhaltung seines „Teil-Verbots“ allerdings überwachen.
Quelle: FG München - Urteil vom 15.04.05