Bedeutung im Rahmen der Unternehmensnachfolge
Bei einer Unternehmensnachfolge kann sich die Frage stellen, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. In der zweiten Edition von "Unternehmensnachfolge heute - Steuern und Streit sparen" gibt es einen neuen Beitrag zu diesem arbeitsrechtlichen Thema, auf welches Steuerberater Ihre Mandanten hinweisen sollten. Mögliche Probleme werden erörtert und Antworten geben. Verschiedene nutzwertige Arbeitshilfen erleichtern die praktische Umsetzung der Thematik.
Folgende arbeitsrechtliche Fragen können im Rahmen der Unternehmensnachfolge hinsichtlich eines Betriebsübergangs auftreten:- Wann liegt überhaupt ein Betriebsübergang vor?
- Was passiert mit den bestehenden Arbeitsverhältnissen?
- Welche Unterrichtungspflichten hat der Arbeitgeber? Welche Widerspruchsmöglichkeiten hat der Arbeitnehmer?
- Was passiert mit den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen im Rahmen eines Betriebsübergangs?
- In welchem Umfang haftet der Betriebsveräußerer weiter?
- Kann den Arbeitnehmern im Rahmen des Betriebsübergangs gekündigt werden?
Daran sollten Sie denken
In der Praxis ist zunächst zu klären, in welchen Fälle überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt. Erst wenn ein Betriebsübergang, z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge, zu bejahen ist, müssen die vielfältigen Konsequenzen beleuchtet werden. Betriebsübernehmer müssen sich über die Schutzwirkung des § 613a BGB im Klaren sein: Ein Betriebsübergang kann nicht einfach zum Anlass genommen werden kann, um einen Personalabbau durchzuführen. Die Arbeitnehmer sind in bestimmter Form von dem Übergang zu informiert und haben dann sogar ein Widerspruchsrecht. Wird dieses ausgeübt, ergeben sich verschiedene Folgen. Für einen Betriebserwerber kann das bedeuten, dass er "arbeitsrechtliche Altlasten" übernehmen muss.
Der Betriebsübergang hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Insbesondere können verschieden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen miteinander kollidieren. Wie man nun alle Arbeitnehmer auf eine Ebene bringt, wird im neuen Beitrag erörtert. Für den Betriebsveräußerer stellt sich im Übrigen die Frage, inwieweit er nach der Veräußerung weiterhin haftet.
Empfehlung: Der Steuerberater sollte Verkäufer und Erwerber sensibilisieren
Natürlich kann und soll der Beitrag den Steuerberater nicht in die Lage versetzen, eine Beratung auf diesem arbeitsrechtlichen Gebiet durchzuführen. Der Steuerberater sollte aber im Rahmen einer professionellen und umfassenden Nachfolgeberatung auf die Problematiken der Vorschrift des § 613a BGB hinweisen und seine Mandanten sensibilisieren. Mit Hilfe von Fragelisten können auftretende Probleme dann schneller erkannt und gezielt mit einem Arbeitsrechtler besprochen werden.
*Isabel Ibach ist Partnerin und Rechtsanwältin der "Kanzlei Ahlbory, Ibach & Steinke, Rechtsanwälte und Steuerberater in Partnerschaft" in Köln. Während einer Tätigkeit bei der IHK Köln arbeitete Sie auch im Bereich "Starthilfe" und Unternehmensförderung. Heute berät Sie unter anderem Existenzgründer, die in bestehende Unternehmen einsteigen möchten. Für die ersten Edition "Unternehmensnachfolge heute - Steuern und Streit sparen" hat Sie die Unternehmensnachfolgebörse entwickelt. Dort finden Steuerberater und Ihre Mandanten Kontaktdaten von Beratungsstellen zur Unternehmensnachfolge. In der zweiten Edition wird Sie sich der Bedeutung des § 613a BGB auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge beschäftigen.
Quelle: Isabel Ibach* - Beitrag vom 02.10.07