LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2021
5 Sa 1572/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2021, 432
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 3675/20

Abgrenzung zwischen vorübergehenden und dauerhaften Aufgaben bei Sachgrundbefristung im drittmittelfinanzierten ForschungsbereichUnwirksamkeit der Sachgrundbefristung bei DaueraufgabenDurchgehende Beschäftigung in verschiedenen Projekten als DaueraufgabeMissbrauch der Befristung in zwölf Jahren bei Tätigkeit der Studienassistentin (Study Nurse) im Drittmittelbereich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 1572/20

DRsp Nr. 2021/11340

Abgrenzung zwischen vorübergehenden und dauerhaften Aufgaben bei Sachgrundbefristung im drittmittelfinanzierten Forschungsbereich Unwirksamkeit der Sachgrundbefristung bei Daueraufgaben Durchgehende Beschäftigung in verschiedenen Projekten als Daueraufgabe Missbrauch der Befristung in zwölf Jahren bei Tätigkeit der Studienassistentin (Study Nurse) im Drittmittelbereich

1. Die Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfes in einem Forschungsprojekt setzt voraus, dass die Arbeiten nicht im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unregelmäßig - zum Beispiel nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen.