FG Hessen - Urteil vom 24.06.2021
6 K 1784/19
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 4; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b);

Abziehbarkeit von Aufwendungen für medizinische Heilhypnose als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 6 K 1784/19

DRsp Nr. 2022/3624

Abziehbarkeit von Aufwendungen für medizinische Heilhypnose als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

Orientierungssätze: Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Anforderungen für eine psychotherapeutische Behandlung in Form medizinischer Heilhypnose durch eine Heilpraktikerin/Hypnosetherapeutin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 4; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen für medizinische Heilhypnose, welche durch eine Heilpraktikerin / Hypnosetherapeutin durchgeführt wurde, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.