Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen für medizinische Heilhypnose, welche durch eine Heilpraktikerin / Hypnosetherapeutin durchgeführt wurde, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.
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