FG Sachsen - Beschluss vom 11.03.2021
6 Ko 257/21
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; KV GKG Nr. 6110;

Anforderung des Gerichtskostenvorschusses im Erinnerungsverfahren

FG Sachsen, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 Ko 257/21

DRsp Nr. 2021/5801

Anforderung des Gerichtskostenvorschusses im Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Kostenrechnung vom 28.01.2021 (KSB 611210141701) im Verfahren 6 K 25/21 (Kg) wird aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; KV GKG Nr. 6110;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren über die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - erfolgte Anforderung des Gerichtskostenvorschusses gemäß Nr. 6110 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz - KV GKG -.

Die Erinnerungsführerin erhob im Hauptsacheverfahren (Az.: 6 K 25/21 (Kg)) durch ihre Betreuerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 08.01.2021 beim erkennenden Gericht Klage gegen die am 18.12.2020 bei ihr eingegangenen Bescheide der Familienkasse und beantragte hierfür zugleich Prozesskostenhilfe; in der Klageschrift wurde die Klage begründet und am Ende mitgeteilt, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen nachgereicht würden. Am 15.01.2021 ging sodann die ausgefüllte und von der Betreuerin unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit weiteren Unterlagen hierzu bei Gericht ein. Die Landesjustizkasse Chemnitz forderte mit Kostenrechnung vom 28.01.2021 ausgehend von 4,0 Gebühren für einem auf dem Klageantrag beruhenden Mindeststreitwert von 1.500,00 € von der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin Gerichtskosten i. H. v. 312,00 € an.