FG München - Beschluss vom 29.03.2021
12 K 3052/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

FG München, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 12 K 3052/18

DRsp Nr. 2021/10051

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

1. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.2. Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 26. Mai 2020 (Az. 12 K 3052/18) - aufgrund mündlicher Verhandlung - hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger wegen der Einkommensteuer 2010 und 2012 teilweise entsprochen, die Einkommensteuerfestsetzungen für 2010 herabgesetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil und das Protokoll über die mündliche Verhandlung wurden den Klägern am 10. Juni 2020 zugestellt. Die Kläger haben gegen dieses Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben (Az. des BFH: VIII B 67/20).