LAG Hamm - Urteil vom 01.10.2020
18 Sa 1862/19
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 25/19

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen30 % Nachtarbeitszuschlag in Unternehmen mit Herstellung und Vertrieb von PresseerzeugnissenHöhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG

LAG Hamm, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1862/19

DRsp Nr. 2022/416

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen 30 % Nachtarbeitszuschlag in Unternehmen mit Herstellung und Vertrieb von Presseerzeugnissen Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG

Die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags von 30 % nach § 6 Abs. 5 ArbZG für Mitarbeiter von herstellenden und vertreibenden Presseunternehmen ist angemessen und überfordert das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation nicht.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.09.2019 - 3 Ca 25/19 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6.868,38 € brutto nebst Zinsen

aus einem Betrag in Höhe von 179,16 € seit dem 01.02.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 196,11 € seit dem 01.03.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 170,47 € seit dem 01.04.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 157,98 € seit dem 02.05.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 171,14 € seit dem 01.06.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 128,08 € seit dem 01.07.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 98,65 € seit dem 01.08.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 95,19 € seit dem 01.09.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 193,26 € seit dem 04.10.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 196,90 € seit dem 02.11.2016,