LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2020
L 5 KR 1797/18
Normen:
SGB V § 11 Abs. 5 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; SGB V a.F. § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1; SGB V a.F. § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1525/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Gewährung bei einer Anspruchskonkurrenz mit Verletztengeld aus der gesetzlichen UnfallversicherungZuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei weiterer unfallunabhängiger ArbeitsunfähigkeitErforderlichkeit einer Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 1797/18

DRsp Nr. 2020/12472

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Gewährung bei einer Anspruchskonkurrenz mit Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei weiterer unfallunabhängiger Arbeitsunfähigkeit Erforderlichkeit einer Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 5 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; SGB V a.F. § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 3 S. 1; SGB V a.F. § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld ab dem 18.06.2012.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist promovierter Biologe und war bei der Firma R. als Co-Projektleiter beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestand bis ins Jahr 2019 fort.