Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2019, mit dem es ihre Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgewiesen hat.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin ist bei der Beigeladenen, einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung, kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betrugen ab dem 01.01.2016 monatlich für die Krankenversicherung 521,91 EUR und für die Pflegeversicherung 29,64 EUR.
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