I.
Der Kläger erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 10. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 Klage, ohne sie zu begründen.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 7. Mai 2008 und vom 4. Juli 2008) wurde mit Anordnung vom 28. Juli 2008 (zugestellt am 1. August 2008) gemäß §
Dem Antrag vom 22. August 2008 (Eingang beim Finanzgericht ebenfalls am 22. August 2008, 14.43 Uhr) die Frist zur Begründung der Klage aufgrund einer schweren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten zu verlängern wurde stattgegeben. Mit richterlicher Anordnung vom 28. August 2008 (zugestellt am 29. August 2008) wurden die mit der Anordnung vom 28. Juli 2008 nach §§
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