Die Anhörungsrüge des Rechtsanwalts vom 27. August 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 21 GKG). Seine außergerichtlichen Kosten hat der Rechtsanwalt selbst zu tragen.
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