BGH - Beschluss vom 07.07.2021
AnwSt (B) 4/20
Normen:
BRAO § 43b; GG Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 682
Vorinstanzen:
ANWG Hamm, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 21/15
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/19

Auslegung des Begriffs Werbung hinsichtlich eines Anzeigenmotivs eines Rechtsanwalts für eine Hilfsaktion zugunsten minderjähriger Flüchtlinge aufgrund Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/20

DRsp Nr. 2021/13573

Auslegung des Begriffs Werbung hinsichtlich eines Anzeigenmotivs eines Rechtsanwalts für eine Hilfsaktion zugunsten minderjähriger Flüchtlinge aufgrund Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

1. Ein Gehörsverstoß kann im Anhörungsverfahren geheilt werden.2. Bei § 43b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen das keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.3. Der Begriff der Werbung im Sinne des § 43b BRAO ist grundsätzlich weit zu fassen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rechtsanwalts vom 27. August 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 21 GKG). Seine außergerichtlichen Kosten hat der Rechtsanwalt selbst zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 43b; GG Art. 5 Abs. 2;

Gründe