FG Hamburg - Urteil vom 21.09.2021
4 K 70/19
Normen:
I-PA Protokoll II Art. 34 Abs. 6;

Außergewöhnliche Umstände für Zollpräferenz bei Zweifelausräumung trotz fehlender Anwort auf Nachprüfungsersuchen

FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 70/19

DRsp Nr. 2022/7537

Außergewöhnliche Umstände für Zollpräferenz bei Zweifelausräumung trotz fehlender Anwort auf Nachprüfungsersuchen

Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 34 Abs. 6 Protokoll II I-PA liegen nicht vor, wenn trotz fehlender Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen die Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses dadurch ausgeräumt werden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats in inhaltlich mit dem Streitfall gleich gelagerten Fällen im Rahmen von Nachprüfungsersuchen, die das beklagte Zollamt angestoßen hat, die Echtheit von Ursprungszeugnissen bestätigen, weil diese Antworten nicht generell-abstrakter Natur sind und daher bei Berücksichtigung dieses Sonderwissens die Einheitlichkeit der Präferenzgewährung nicht gewährleistet wäre (Abgrenzung zu FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021, 4 K 63/18).

Normenkette:

I-PA Protokoll II Art. 34 Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls für die Einfuhr von Palmöl aus Papua-Neuguinea.