Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.03.2014
S 3229.1.1 - 1/2 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.03.2014 (S 3229.1.1 - 1/2 St 34) - DRsp Nr. 2014/80253

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.03.2014 - Aktenzeichen S 3229.1.1 - 1/2 St 34

DRsp Nr. 2014/80253

Verkehrswertnachweis nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids

Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer oder auch Grunderwerbsteuer kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der vom Finanzamt ermittelte Wert ist (§ 138 Abs. 4, § 198 BewG). Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann nach Tz. 2 Abs. 5 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 2. April 2007 bzw. R B 198 Abs. 4 ErbStR 2011 auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis des Grundstücks dienen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist.

An der bisherigen Auffassung der AO -Referatsleiter der Länder, dass ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid bei nachträglichem Bekanntwerden eines Kaufpreises nach § 173 AO geändert werden könne, wird nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Zukünftig gilt diesbezüglich Folgendes: