Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.08.2014
S 0256.1.1-1/12 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.08.2014 (S 0256.1.1-1/12 St42) - DRsp Nr. 2014/80610

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.08.2014 - Aktenzeichen S 0256.1.1-1/12 St42

DRsp Nr. 2014/80610

Entschädigung von Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sowie Sachverständigen im Besteuerungsverfahren

1. Geltungsbereich

Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt bzw. von Dritten die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden gefordert, bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Gleiches gilt für kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen. § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens.

In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen das Finanzamt die Ermittlungen selbständig durchführt, sind die zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO zu vergüten.

2. Anspruchsberechtigte