Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2020 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 383,80 € festgesetzt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Darlehnsrückforderung streitig.
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