VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.04.2022
9 S 803/22
Normen:
StBerG § 71 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 554/22

Berechnung des Zeitraums von bis zu drei Jahren für die Bestellung eines Praxistreuhänders von der zuständigen Steuerberateammer ab dem Tag des Todes des früheren Praxisinhabers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 9 S 803/22

DRsp Nr. 2022/6333

Berechnung des Zeitraums von bis zu drei Jahren für die Bestellung eines Praxistreuhänders von der zuständigen Steuerberateammer ab dem Tag des Todes des früheren Praxisinhabers

Der Zeitraum von bis zu drei Jahren, für den ein Praxistreuhänder gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG von der zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden kann, ist ab dem Tag des Todes des früheren Praxisinhabers zu berechnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2022 - 10 K 554/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StBerG § 71 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe