BSG - Beschluss vom 17.01.2024
B 1 KR 33/23 B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 572/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 7/23

Beruhen der Einschätzung des Vertragsarztes zur Erforderlichkeit für die Versorgung eines Versicherten mit dem Arzneimittel Dronabinol auf eine Mehrzahl von Arztbriefen

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 33/23 B

DRsp Nr. 2024/5713

Beruhen der Einschätzung des Vertragsarztes zur Erforderlichkeit für die Versorgung eines Versicherten mit dem Arzneimittel Dronabinol auf eine Mehrzahl von Arztbriefen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I

Der 1998 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet ua an einer rezividierenden depressiven und dissoziativen Störung mit Muskelverspannungssyndromen und spastischen Lähmungen/katatonen Zuständen. Dabei kommt es immer wieder zu einer völligen Versteifung des Körpers bis zur Bewegungsunfähigkeit.