FG Hessen - Urteil vom 06.05.2021
8 K 1565/19
Normen:
EStG § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 6; EStG § 22 Nr. 5 S. 11;

Beschränkung und Aufteilung der Versorgungsfreibeträge auf den Höchstbetrag i.R.v. sonstigen Einkünften aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

FG Hessen, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 8 K 1565/19

DRsp Nr. 2022/3620

Beschränkung und Aufteilung der Versorgungsfreibeträge auf den Höchstbetrag i.R.v. sonstigen Einkünften aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 6; EStG § 22 Nr. 5 S. 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2017 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin erzielte unter anderem neben Einnahmen aus Versorgungsbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis bei der A-AG eine betriebliche Altersvorsorge der A-Pensionsfond-AG. Beides erhält die Klägerin seit 2009.