OVG Sachsen - Beschluss vom 04.01.2022
2 E 78/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 750/21

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 2 E 78/21

DRsp Nr. 2023/16361

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. November 2021 - 8 L 750/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).