OVG Sachsen - Urteil vom 23.11.2022
5 A 249/18
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1-2; SächsKAG § 2 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
D_V 2023, 642
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1981/16

Besitzer als Gebührenschuldner nach der Abwassergebührensatzung bei Leistungsunfähigkeit des Grundstückseigentümers; Tätigkeit eines Vermieters aufgrund eines Treuhandvertrags als Treuhänder

OVG Sachsen, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 5 A 249/18

DRsp Nr. 2023/5585

Besitzer als Gebührenschuldner nach der Abwassergebührensatzung bei Leistungsunfähigkeit des Grundstückseigentümers; Tätigkeit eines Vermieters aufgrund eines Treuhandvertrags als Treuhänder

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Satzungsgeber, wenn er die Gebührenschuldnerstellung des Eigentümers regelt, mit dem Eigentümer den Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn meint. Entsprechendes gilt, soweit der Satzungsgeber die Gebührenschuldnerstellung des Besitzers regelt. Wird ein Vermieter aufgrund eines Treuhandvertrags als Treuhänder tätig, ändert dies nichts an seiner (zivilrechtlichen) Stellung als mittelbarer Besitzer. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise entsprechend § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO (Treugeber als "Besitzer im wirtschaftlichen Sinn") ist nicht maßgeblich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2017 - 13 K 1981/16 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: