BFH - Beschluss vom 14.12.2006
II B 53/06
Normen:
BewG § 45 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 403
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 671/05

Bewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

BFH, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen II B 53/06

DRsp Nr. 2007/2459

Bewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks dem Stpfl. obliegt.2. Kann der Nachweis nicht durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück oder vergleichbare Grundstücke geführt werden, obliegt es dem Stpfl., den Nachweis so durch ein Sachverständigengutachten zuführen, dass ihm das FG regelmäßig ohne Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann.

Normenkette:

BewG § 45 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 7 ;

Gründe: