BFH vom 01.10.1970
V R 49/70
Fundstellen:
BFHE 100, 272
BStBl II 1971, 34

BFH - 01.10.1970 (V R 49/70) - DRsp Nr. 1997/10295

BFH, vom 01.10.1970 - Aktenzeichen V R 49/70

DRsp Nr. 1997/10295

»1. Bei einem Leasinggeber liegt Selbstverbrauch nicht vor, wenn er den Leasinggegenstand dem Leasingnehmer auf Grund eines Vertrags überläßt, nach dem a) die Grundmietzeit erheblich kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und der Leasingnehmer den Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit gegen geringes Entgelt kaufen oder weiter mieten kann oder b) Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd gleich sind. 2. In diesen Fällen ist die Übergabe des Leasinggegenstands eine Lieferung. Entgelt ist die Summe sämtlicher Leasingraten bis zum Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer einschließlich des für den Fall einer Kaufoption vereinbarten Kaufpreises oder im Falle einer Mietverlängerungsoption der vereinbarten Verlängerungsraten. 3. Der Umstand, daß ein Unternehmer nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt und keine Betriebsstätte im Inland unterhält, steht der Besteuerung des Selbstverbrauchs nicht entgegen.«