BFH - 02.10.1970 (III R 163/66) - DRsp Nr. 1997/10252
BFH, vom 02.10.1970 - Aktenzeichen III R 163/66
DRsp Nr. 1997/10252
»Reiheneinfamilienhäuser bilden jedes für sich eine selbständige wirtschaftliche Einheit, wenn sie nach ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung unabhängig voneinander veräußert werden können. Das gilt auch dann, wenn diese Häuser nach einheitlichen Finanzierungsplan mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden und für eine bestimmte Zeit nur an öffentlich Bedienstete vermietet werden dürfen.«
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