I. Die Steuerpflichtige (Klägerin und Revisionsbeklagte) ist eine Kasko-Versicherungsgesellschaft a.G.. Nach §§ 1 und 2 ihrer vom Bundesaufsichtsamt am 20. Mai 1958 genehmigten Satzung versichert sie ihre Mitglieder, die Schiffseigner (Partikularschiffer), gegen Verlust und Beschädigung ihrer Schiffe durch Unglücksfälle und damit zusammenhängende Schäden. Die Mitglieder haben ein Eintrittsgeld, alljährlich festgesetzte Jahresbeiträge zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und bei Fehlbeträgen Nachschüsse zu leisten (§§ 56ff. der Satzung). Die Steuerpflichtige hat einen "Einlagefonds (Garantiefonds)" gebildet. § 61 der Satzung bestimmt hierzu folgendes:
"§ 61 Es wird ein Einlagefonds (Garantiefonds) gebildet. Er hat den Zweck, vorübergehend zur Deckung von außerordentlichen Schadensfällen (Katastrophenfällen) zu dienen. Die Höhe und die Fälligkeit dieser Einlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese Einlagen sind unverzinsliche Darlehen.
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