BFH vom 02.10.1970
III R 93/66
Fundstellen:
BFHE 100, 129
BStBl II 1970, 800

BFH - 02.10.1970 (III R 93/66) - DRsp Nr. 1997/10244

BFH, vom 02.10.1970 - Aktenzeichen III R 93/66

DRsp Nr. 1997/10244

»Beiträge, die nach der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit aufgrund einer allgemeinen und für alle Mitglieder gleichen Pflicht ohne besondere Gegenleistung auf einen sogenannten Garantiefonds zu zahlen sind und die dann für die Dauer der Mitgliedschaft unkündbar sind, sind keine Darlehen, sondern gesellschaftliche Einlagen oder Mitgliedsbeiträge.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin und Revisionsbeklagte) ist eine Kasko-Versicherungsgesellschaft a.G.. Nach §§ 1 und 2 ihrer vom Bundesaufsichtsamt am 20. Mai 1958 genehmigten Satzung versichert sie ihre Mitglieder, die Schiffseigner (Partikularschiffer), gegen Verlust und Beschädigung ihrer Schiffe durch Unglücksfälle und damit zusammenhängende Schäden. Die Mitglieder haben ein Eintrittsgeld, alljährlich festgesetzte Jahresbeiträge zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und bei Fehlbeträgen Nachschüsse zu leisten (§§ 56ff. der Satzung). Die Steuerpflichtige hat einen "Einlagefonds (Garantiefonds)" gebildet. § 61 der Satzung bestimmt hierzu folgendes:

"§ 61 Es wird ein Einlagefonds (Garantiefonds) gebildet. Er hat den Zweck, vorübergehend zur Deckung von außerordentlichen Schadensfällen (Katastrophenfällen) zu dienen. Die Höhe und die Fälligkeit dieser Einlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese Einlagen sind unverzinsliche Darlehen.