I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) gegen die Einkommensteuerbescheide 1957 bis 1962 und gegen die Umsatzsteuerbescheide 1957 bis 1960, jeweils in der Form der Einspruchsentscheidungen vom 23. Juli 1966 des Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig verworfen. Der Entscheidung liegt im wesentlichen die eingehend begründete Überlegung zugrunde, daß die Klageschrift beim FA laut dessen Eingangsstempel etwa drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist eingegangen und es dem Steuerpflichtigen auch nach Vernehmung der von ihm benannten Zeugen nicht gelungen sei, das Gericht von der Unrichtigkeit des Eingangsstempel-Aufdrucks des FA zu überzeugen.
Mit der Revision beantragt der Steuerpflichtige, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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