I. Der Kläger hat im Jahre 1961 an die B-Filmgesellschaft 60.000 DM bezahlt. Dieser Betrag bildete das Entgelt für die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung der Verfilmungsrechte an dem Stoff ... .
Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Kläger durch Haftungsbescheid gemäß § 50a Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit §
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