BFH vom 20.08.1970
IV 134/65
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 192
BStBl II 1970, 845

BFH - 20.08.1970 (IV 134/65) - DRsp Nr. 1997/10263

BFH, vom 20.08.1970 - Aktenzeichen IV 134/65

DRsp Nr. 1997/10263

»Sonderabschreibungen auf Herstellungskosten für die Errichtung von Waldarbeiterwohnungen nach der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen vom 08.08.1955 (BGBl I 1955, 508) gehören zu den anderen Betriebsausgaben im Sinn des § 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte 1956 der Revisionsbeklagten (Eheleute, Steuerpflichtige) aus Forstwirtschaft Sonderabschreibungen für den Bau von Waldarbeiterwohnungen (Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen vom 8. August 1955, BGBl I, 508) des Wirtschaftsjahres 1955/56 in Höhe von 57.127 DM den festen Verwaltungskosten gemäß § 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG zuzurechnen sind. Die Steuerpflichtigen hatten im selben Wirtschaftsjahr Kalamitätsnutzungen außerhalb des Nutzungssatzes in Höhe von 71.238 DM. Das Finanzamt (FA) nahm "andere Betriebsausgaben" im Sinne des § 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG an und verteilte diese entsprechend dem Verhältnis der Roherlöse zu den gesamten Betriebsausgaben auf alle Nutzungserlöse.