I. Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte 1956 der Revisionsbeklagten (Eheleute, Steuerpflichtige) aus Forstwirtschaft Sonderabschreibungen für den Bau von Waldarbeiterwohnungen (Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen vom 8. August 1955, BGBl I, 508) des Wirtschaftsjahres 1955/56 in Höhe von 57.127 DM den festen Verwaltungskosten gemäß § 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG zuzurechnen sind. Die Steuerpflichtigen hatten im selben Wirtschaftsjahr Kalamitätsnutzungen außerhalb des Nutzungssatzes in Höhe von 71.238 DM. Das Finanzamt (FA) nahm "andere Betriebsausgaben" im Sinne des § 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG an und verteilte diese entsprechend dem Verhältnis der Roherlöse zu den gesamten Betriebsausgaben auf alle Nutzungserlöse.
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