BFH vom 24.09.1970
IV R 138/69
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 (in der Fassung des StÄndG 1965) ;
Fundstellen:
BFHE 100, 448
BStBl II 1971, 89

BFH - 24.09.1970 (IV R 138/69) - DRsp Nr. 1997/10322

BFH, vom 24.09.1970 - Aktenzeichen IV R 138/69

DRsp Nr. 1997/10322

»Bei der Entscheidung darüber, ob der seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußernde Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar und damit wesentlich beteiligt war, ist von einem um eigene Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 (in der Fassung des StÄndG 1965) ;

Gründe:

I. Die Steuerpflichtige war an dem Nennkapital einer GmbH von 48.000 DM mit 12.000 DM beteiligt. Ein gleich hoher Anteil befand sich im Betriebsvermögen der GmbH. Im Streitjahr 1959 veräußerte die Steuerpflichtige ihren im Privatvermögen befindlichen Anteil an der GmbH zu einem ihre Anschaffungskosten unstreitig übersteigenden Kaufpreis. Diesen Gewinn zog der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zur Einkommenssteuer (§ 17 EStG) heran. Die Steuerpflichtige bestreitet ihre Steuerpflicht. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA und begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt.