I. Die Steuerpflichtige war an dem Nennkapital einer GmbH von 48.000 DM mit 12.000 DM beteiligt. Ein gleich hoher Anteil befand sich im Betriebsvermögen der GmbH. Im Streitjahr 1959 veräußerte die Steuerpflichtige ihren im Privatvermögen befindlichen Anteil an der GmbH zu einem ihre Anschaffungskosten unstreitig übersteigenden Kaufpreis. Diesen Gewinn zog der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zur Einkommenssteuer (§ 17 EStG) heran. Die Steuerpflichtige bestreitet ihre Steuerpflicht. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA und begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|