BFH vom 25.09.1970
VI R 122/67
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 100, 301
BStBl II 1971, 53

BFH - 25.09.1970 (VI R 122/67) - DRsp Nr. 1997/10303

BFH, vom 25.09.1970 - Aktenzeichen VI R 122/67

DRsp Nr. 1997/10303

»1. Macht eine Kapitalgesellschaft, die nach Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer an das FA nachentrichtet hat, sogleich einen Regreßanspruch gegenüber dem Gläubiger des Kapitalertrags geltend und verzichtet sie darauf auch später nicht, so hat sie die Kapitalertragsteuer nicht übernommen; diese darf dann nicht zusätzlich zu der verdeckten Gewinnausschüttung bei den Einkünften des Gläubigers aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. 2. Werden bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ersparte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfaßt, so kann der Gesellschafter sie gegebenenfalls nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;