I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse. Ihr Gewährträger ist die Stadt X.
Streitjahr 1973
Mit Beschluß vom 27. Februar 1973 beschloß der Verwaltungsrat der Klägerin den Jahresüberschuß 1972 mit rd. 3 Mio DM. Am 20. März 1973 beschloß der Rat der Stadt X, einen Teilbetrag aus dem Jahresüberschuß 1972 in Höhe von 600.000 DM für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und auf seine Auszahlung an den Gewährträger zu verzichten. Daraufhin beschloß der Verwaltungsrat der Klägerin am 14. Mai 1973, den Betrag in Höhe von 600.000 DM bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen zuzuführen.
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