I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem 22. Juni 1983 wirtschaftliche Eigentümerin von Gebäuden. Die Gebäude bestehen aus sechs zwischen 1955 und 1961 erbauten Büro-, Schuppen- und Hallenbauten. Mit Einheitswertbescheid vom 14. Juli 1986 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 1986 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1987 stellte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert für diese Gebäude auf den 1. Januar 1984 mit 1.257.600 DM fest. Das FA berücksichtigte dabei nach § 86 des Bewertungsgesetzes (BewG) Wertminderungen für die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretene Alterung. Darüber hinaus berücksichtigte es nach § 87 BewG wertmindernd am Stichtag vorhandene bauliche Mängel und Schäden.
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