I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) setzte gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger), der als Bezirksschornsteinfegermeister im Beitrittsgebiet selbständig tätig ist, die zusammengefaßte Steuerrate 1990 auf 7 875 M/DM fest. Er bezog dabei den vom Kläger im 2.Halbjahr 1990 erwirtschafteten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18 947 DM als Gewerbeertrag ein und setzte hiernach die Gewerbesteuer auf 3 060 DM fest.
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