BFH - Urteil vom 16.12.1986
VIII R 123/86
Normen:
AO (1977) §§ 85, 88, 121 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 2, §§ 196, 197 Abs. 1 S. 3; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 102 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 426
BStBl II 1987, 248
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.12.1986 (VIII R 123/86) - DRsp Nr. 1996/12417

BFH, Urteil vom 16.12.1986 - Aktenzeichen VIII R 123/86

DRsp Nr. 1996/12417

»1. Ein Steuerpflichtiger hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung ein berechtigtes Interesse, wenn er damit die Auswertung der durch die Prüfung erlangten Kenntnisse durch das FA verhindern will. 2. Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Gesellschafter kann auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) gestützt werden. 3. Eine Prüfungsanordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Wohnsitz-FA des Gesellschafters die Prüfungsanordnung auf Anregung des Betriebs-FA der Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, erlassen hat. 4. Ein Begründungsmangel kann auch in den Fällen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) dadurch geheilt werden, daß der Prüfer dem Steuerpflichtigen die Gründe für die Anordnung der Prüfung mündlich mitteilt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 85, 88, 121 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 194 Abs. 2, §§ 196, 197 Abs. 1 S. 3; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 102 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Jahren 1977 bis 1979 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.