BFH - Urteil vom 19.04.1989
I R 3/88
Normen:
AO (1977) §§ 52 ff., 59, 60;
Fundstellen:
BFHE 156, 381
BStBl II 1989, 595
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 19.04.1989 (I R 3/88) - DRsp Nr. 1996/10421

BFH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen I R 3/88

DRsp Nr. 1996/10421

»Die bloße Bezugnahme in einer Satzung auf andere Regelungen oder Satzungen Dritter genügt nicht den Anforderungen an die Satzung nach § 60 AO (1977) (formelle Satzungsmäßigkeit).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 52 ff., 59, 60;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein, veranstaltete im Streitjahr u.a. Kurse zur Erlangung von Bootsführerscheinen. Seine Zwecke und Ziele sind laut Satzung wie folgt festgelegt: "§ 2 (Zweck und Ziel)

(I) Die Vereinigung betätigt sich ausschließlich und unmittelbar im Sinne der §§ 51 ff. der AO. Die Vereinigung fördert den Motorboot- und Segelsport, indem sie insbesondere selbst wassersportliche Veranstaltungen durchführt oder ihren Mitgliedern die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ermöglicht. Sie betätigt sich dabei im Rahmen der sportlichen Regeln des ADAC und des DMYV und wahrt die Belange dieser Organisationen.

(II) Die Vereinigung führt Maßnahmen durch, die ihr zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und zur Verhütung von Unfällen auf dem Wasser geeignet erscheinen und übernimmt im Rahmen ihrer Vereinsarbeit auch die Betreuung gemeinnütziger Wassersport-Ortsclubs innerhalb des ADAC-Gaues Schleswig-Holstein. Sie kann anderen gemeinnützigen Wassersport-Vereinigungen korporativ beitreten.

... § 3 (Mitgliedschaft)